Mietvertrag über
eine Ferienwohnung
Zwischen
PBV
mit Sitz in Berkenrother Str. 20
vertreten durch Niko Ley
- nachfolgend der „Vermieter“ -
und
Herr / Frau _________________________
wohnhaft in _____________________________________
- nachfolgend die „Mieterin“ -
wird folgender Mietvertrag
geschlossen:
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Der Vermieter vermietet an die Mieterin die im
Haus
Berkenrother Str. 13
51588 Nümbrecht - Berkenroth
im EG, links gelegene Ferienwohnung FeWo Berkenroth (nachfolgend die „Ferienwohnung“ oder die „Mietsache“).
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Die Ferienwohnung besteht aus folgenden Räumen: 1
Schlafzimmer, 1 Wohnzimmer, 1 Küche sowie 1 Badezimmer mit Dusche und WC.
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Die Ferienwohnung wird komplett ausgestattet
vermietet. Die Ausstattung ist im Mietpreis inbegriffen. Sie wird in einer diesem Mietvertrag beigefügten Inventarliste festgehalten. Die Mieterin wird die Inventarliste unmittelbar nach
der Ankunft überprüfen und etwaige Fehlbestände spätestens an dem der Ankunft folgenden Tag dem Vermieter mitteilen.
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Für die Dauer der Mietzeit werden der Mieterin
ausreichend Bettwäsche und Handtücher zur Verfügung gestellt. Sie werden während der Mietdauer nicht gewechselt. Die Nutzung von Bettwäsche und Handtüchern ist im Mietpreis
inbegriffen.
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Es werden insgesamt __ Personen die Ferienwohnung
bewohnen.
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Es werden keine Haustiere in der Ferienwohnung ohne
vorherige Zustimmung des Vermieters gehalten.
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Einzug weiterer Personen in die Ferienunterkunft
ist nicht gestattet.
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Der Mieterin werden für die Dauer des Aufenthalts
in der Ferienunterkunft folgende Schlüssel übergeben: 1 Haustürschlüssel.
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Verliert die Mieterin einen oder mehrere Schlüssel,
hat sie den Verlust sofort dem Vermieter anzuzeigen. Die Mieterin trägt die Kosten der Ersatzbeschaffung abhanden gekommener Schlüssel. Ist aus Sicherheitsgründen Austausch des
betroffenen Türschlosses erforderlich, trägt die Mieterin die entstehenden Kosten.
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Verfügt das Gebäude über eine zentrale
Schließanlage und führt der Verlust eines oder mehrerer Schlüssel durch die Mieterin oder durch ihre Mitbewohner zur Gefährdung der Sicherheit des gesamten Gebäudes, ist der Vermieter aus
Sicherheitsgründen berechtigt, die gesamte zentrale Schließanlage auszutauschen. Die Kosten hierfür sind von der Mieterin zu tragen.
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Die Ferienwohnung wird der Mieterin für die Zeit
vom __________ bis zum __________ zur Verfügung gestellt.
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Die Anreise erfolgt am Tag des Mietbeginns ab 15:00
Uhr. Die Abreise erfolgt am letzten Miettag bis 11:00 Uhr. Im Fall einer verspäteten Abreise wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr beträgt 25,00 € pro jede angefangene Stunde.
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Mietpreis und Kosten und Gebühren
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Der Mietpreis beträgt 62,00 €
pro Nacht.
Daraus ergibt sich ein Gesamtmietpreis von
__________ € für die gesamte Mietdauer.
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Zusätzlich zu dem Mietpreis sind folgende Kosten
und Gebühren an den Vermieter zu zahlen:
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25,00 € für die Endreinigung bei Aufenthalt unter 3
Tagen.
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Der vollständige Mietpreis sowie die im
vorstehenden Paragraphen genannten Kosten und Gebühren sind spätestens am __________ in bar zu zahlen.
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Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der
Erhalt des Geldes durch den Vermieter maßgeblich.
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Gerät die Mieterin mit der Zahlung um mehr als 14
Tage in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag ohne weitere Gründe fristlos in Textform zu kündigen und die Ferienwohnung anderweitig zu vermieten.
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Eine Mietkaution wird nicht vereinbart.
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Rücktritt vor Mietbeginn und
Aufenthaltsabbruch
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Tritt die Mieterin vom Vertrag vor dem Mietbeginn
zurück, ohne einen Nachmieter zu benennen, der in den Mietvertrag zu denselben Konditionen eintritt, sind als Entschädigung unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen die folgenden
anteiligen Mieten (ausschließlich aller Nebenkosten, sonstigen Kosten und Gebühren) zu entrichten:
7 bis 28 Tage vor dem Anreisetag 50%
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Unabhängig von dem Rücktrittszeitpunkt ist der
Vermieter verpflichtet, sich um Ersatzvermietung der Ferienwohnung zu bemühen. Im Falle einer Ersatzvermietung ist der durch den Ersatzmieter zu zahlende Mietpreis (ausschließlich aller
Zahlungen für Nebenkosten, sonstigen Kosten und Gebühren) auf die geschuldete Entschädigung anzurechnen. Der Vermieter muss der Mieterin eine Auskunft über eine Ersatzvermietung
erteilen.
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Der Mieterin steht das Recht zu, jederzeit einen
geringeren Schaden nachzuweisen.
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Beendet die Mieterin den Aufenthalt vorzeitig,
bleibt sie zur Zahlung des vollen Mietpreises zuzüglich der angefallenen Kosten und Gebühren verpflichtet.
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Ein Rücktritt vor Mietbeginn bzw. eine Kündigung
nach Mietbeginn kann nur schriftlich erfolgen. Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist der Tag des Zugangs der Rücktritts- bzw. der Kündigungserklärung bei dem Vermieter.
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Versorgung mit Heizung und Warmwasser
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Soweit die Versorgung mit Heizung und Warmwasser
zentral erfolgt, gilt Folgendes:
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Der Vermieter ist verpflichtet, die Beheizung der
Ferienwohnung vom 1. Oktober bis zum 30. April (die „Heizperiode“) sicherzustellen. Während der Heizperiode hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass von 06:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr
abends folgende Raumtemperaturen erreicht werden können:
- Schlafzimmer, Wohnzimmer und Küche: 20 Grad Celsius;
- Badezimmer, Duschraum: 22 Grad Celsius;
- Diele, Flur etc.: 15 Grad Celsius.
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In der Zeit von 24.00 Uhr bis 06.00 Uhr morgens
dürfen diese Werte um drei Grad Celsius unterschritten werden.
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Außerhalb der Heizperiode muss nur geheizt werden,
wenn die Innentemperatur in der Ferienwohnung bei geschlossenen Fenstern und Türen unter 17 Grad Celsius fällt und mit einer Besserung in den folgenden Stunden nicht zu rechnen
ist.
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Der Vermieter muss das Warmwasser Tag und Nacht zur
Verfügung stellen.
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Die Ferienwohnung wird an die Mieterin zu Beginn
des Mietverhältnisses im vertragsgemäßen Zustand übergeben.
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Zu Beginn des Mietverhältnisses der Mieterin
bekannte Mängel an der Ferienwohnung werden von der Mieterin mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarungen als vertragsgemäß anerkannt. Die verschuldensunabhängige Haftung des
Vermieters für Sachmängel der Ferienwohnung, die bereits bei Abschluss des Mietvertrages vorhanden oder angelegt waren, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Mangel
arglistig verschwiegen oder befand sich im Verzug mit der Behebung des Mangels.
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Die Haftung des Vermieters für verschuldete Sach-
und Vermögensschäden der Mieterin ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es handelt sich um einen durch Mängel der Mietsache verursachten Sachschaden an
Gegenständen der Mieterin, den die Mieterin nicht durch eigene Vorsichtsmaßnahmen abwenden oder gegen den sich die Mieterin üblicherweise nicht versichern kann.
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Im Übrigen richtet sich die Haftung des Vermieters
nach den gesetzlichen Vorschriften.
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Nutzung und Pflege der Ferienwohnung
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Die Mieterin darf die Ferienwohnung ausschließlich
für Urlaubszwecke nutzen.
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Die Mieterin ist verpflichtet, die Mietsache, die
mitvermietete Ausstattung und Räume, Einrichtungen sowie Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln.
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Das Rauchen in der Ferienwohnung ist
verboten.
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Das Grillen ist nicht gestattet.
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Die Mieterin hat alle notwendigen Vorkehrungen zu
treffen, damit von ihren Mieträumen keine Gefahr für Dritte ausgeht oder Schäden verursacht werden. Die Mieterin haftet ferner für alle Aktivitäten, die sonstige Personen, die sich mit
ihrem Wissen in den Mieträumen aufhalten oder sie aufsuchen, in den Mieträumen ausüben.
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Abfälle dürfen auf dem Grundstück oder im Haus
nicht gelagert werden. Abfälle dürfen ausschließlich über die hierfür vorgesehenen Behälter entsorgt werden. Bei der Abfallentsorgung hat die Mieterin die Trennung nach Müllsorten zu
beachten.
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Die Mieterin haftet für Schäden des Mietobjektes,
des mitvermieteten Mobiliars und sonstiger Gegenstände im Mietobjekt, die durch Verletzung der ihr obliegenden Sorgfaltspflichten oder vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache entstehen.
Ferner hat sie für die Schäden einzustehen, die von den sie begleitenden Personen und Besuchern verursacht wurden.
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Die Kosten für die Beseitigung von
Abflussrohrverstopfungen, die durch das Überschreiten des vertragsgemäßen Gebrauchs durch die Mieterin oder durch die sie begleitenden Personen und Besuchern verursacht wurden, trägt die
Mieterin.
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Im Notfall sowie bezüglich aller Fragen im
Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis kann der Vermieter
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schriftlich unter seiner am Anfang dieses Vertrages
angegebenen Anschrift
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oder unter der E-Mail-Adresse:
info@pbv-ruehl.de
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oder unter der Telefonnummer: 02291 -
9099837
kontaktiert werden.
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Im Notfall sowie bezüglich aller Fragen im
Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis kann die Mieterin
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schriftlich unter der in diesem Vertrag angegebenen
Anschrift der Ferienwohnung
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oder unter der E-Mail-Adresse:
_________________________
-
oder unter der Telefonnummer:
_________________________
kontaktiert werden.
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Ende des Mietverhältnisses
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Bei der Beendigung des Mietverhältnisses ist die
Ferienwohnung vollständig geräumt und besenrein zurückzugeben.
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Die Mieterin ist verpflichtet, an den Vermieter
sämtliche von dem Vermieter erhaltenen Schlüssel zurückzugeben. Kann die Mieterin nicht alle Schlüssel aushändigen, ist sie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Die
Schadensersatzpflicht der Mieterin richtet sich nach den Bestimmungen des Paragrafen „Schlüssel“.
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Gibt die Mieterin die Mieträume an den Vermieter
verspätet oder nur teilweise oder ohne Schlüssel zurück, hat die Mieterin, unabhängig davon, ob sie daran ein Verschulden trifft, an den Vermieter als Nutzungsentschädigung für die
Vorenthaltung der Mietsache nach Wahl des Vermieters entweder die vereinbarte Miete oder die für vergleichbare Mieträume ortsübliche Miete zu zahlen. Hat die Mieterin die verspätete oder
nur teilweise Rückgabe zu vertreten, steht dem Vermieter das Recht zu, einen weiteren Schaden geltend zu machen.
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Mieten mehrere Personen die Ferienwohnung, so haften
sie für alle Verpflichtungen aus diesem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Erklärungen, deren Wirkung alle Mieter berührt, müssen von oder gegenüber allen Mietern abgegeben werden. Mehrere
Mieter bevollmächtigen sich jedoch gegenseitig mit der Unterschrift dieses Mietvertrages zur Abgabe eigener Willenserklärungen und Entgegennahme von Willenserklärungen des Vermieters. Dies
gilt auch für die Entgegennahme von Erklärungen des Vermieters, die den Bestand des Mietverhältnisses betreffen oder die Hauptleistungspflichten der Vertragspartner ändern, z.B.
Kündigungserklärungen, Mieterhöhungsverlangen oder Erklärungen über den Abschluss einer Mietaufhebungsvereinbarung. Die Vollmacht gilt jedoch nicht für die Abgabe eigener Erklärungen, die auf
die Beendigung des Mietverhältnisses gerichtet sind. Die Vollmacht kann widerrufen werden.
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Allgemeine Bestimmungen
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Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder bringt die
Mieterin auf eigene Kosten an. Die Mieterin ist auch für die Entfernung der von ihr angebrachten Tür-, Klingel- und Briefkastenschilder verantwortlich.
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Die Mieterin ist zur Aufrechnung gegen die
Mietpreisforderungen des Vermieters nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Das Recht der Mieterin, gegen die Mietforderungen des Vermieters mit
Ansprüchen wegen der Mängel der Mietsache oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsecht auszuüben, bleibt hiervon
unberührt. Die Mieterin muss ihre Absicht, das Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben, wenigstens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform anzeigen.
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Alle in diesem Mietvertrag angegebenen Geldbeträge
sind in Euro.
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Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich materiellem
Sachrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Regeln des internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen, soweit sie zu einer Anwendung ausländischen Sachrechts führen
würde.
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Keine Nebenabreden
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Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen sind
abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
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Jegliche Änderungen und Ergänzungen dieses
Mietvertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die Änderungen oder Ergänzungen von beiden Vertragsparteien unterschrieben werden müssen.
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Salvatorische Klausel
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Sollten einzelne Bestimmungen dieses Mietvertrages ganz
oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder nach Vertragsschluss ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung treten, deren Wirkungen dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung
verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Die Mieterin bestätigt mit ihrer Unterschrift
unter diesem Mietvertrag, eine von dem Vermieter unterzeichnete vollständige Abschrift dieses Mietvertrages erhalten zu haben.
(Ort,
Datum)
(Unterschrift für den Vermieter)
(Ort,
Datum)
(Unterschrift der Mieterin)